Zum Vorschlag des bayerischen Innenministers Herrmann, die Altersgrenze für die Überwachung durch den Verfassungsschutz in ganz Deutschland fallen zu lassen, erklärt der Rechtspolitiker Horst Arnold:

Der Verfassungsschutz soll vor Verfassungsfeinden schützen. Dazu beobachtet er Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Diese Bestrebungen definiert er selbst als ziel– und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf abgerichtet sind, die rechtsstaatliche Ordnung zu beseitigen bzw. zu bekämpfen. Jegliche terroristische Aktivität fällt demzufolge darunter. Die verstandesmäßige Einsicht und der soziale Entwicklungsgrad bei Kindern ist keineswegs so gefestigt, dass man von einem Täterprofil oder gar von Tätern sprechen kann. Zurecht beginnt die Strafmündigkeit ab dem 14. Lebensjahr und damit auch die Möglichkeit, „Kinder“ durch den Verfassungsschutz zu beobachten.

Tatsächlich ist es doch so, dass Kinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit und des wenig gefestigten Charakters leichter zu manipulieren und dadurch Opfer von verfassungsfeindlichen Handlungen sind, die im schlimmsten Fall als Instrumente und Tatwerkzeuge von erwachsenen Terroristen eingesetzt werden.

Von daher bedürfen Kinder den Schutz des Staates, nicht zuletzt ist in der Bayerischen Verfassung von „Kindern als köstlichstes Gut“ die Rede. Daher ist es ureigentliche Aufgabe, Kinder umgehend aus einer derartigen Gefährdungslage herauszuholen. Dazu sind Präventivmaßnahmen erforderlich und vorhanden, die Jugendämter und Familiengerichte sind hier gefragt.

Eine Beobachtung von Kindern, möglicherweise auch um weitere Hintergrundkenntnisse zu verfassungsfeindlichen Verstrickungen zu erlangen, setzt denknotwendig ein Belassen der Kinder in der Gefährdungslage voraus. Statt zum Wohle des Kindes zu handeln soll beobachtet und zugewartet werden. Dies fördert die Gefährdungslage des Kindes und steigert die Risikolage.

Der Verfassungsschutz hat jetzt schon – ohne die zielgerichtete Überwachung von Kindern – genügend Aufgaben, denen er gerecht werden sollte.